Erlaubnisverfahren zur Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen (z. B. Altbatterien, Kabel – die Öl, Kohlenteer oder andere gefährlichen Stoffe enthalten, Leuchtstoffröhren, etc.) ist eine vorherige Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erforderlich.
Diese ist bei der Abfallrechtsbehörde zu beantragen.
Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang (Fachkundenachweis gemäß § 5 AbfAEV) nachgewiesen wird.
Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit ist der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 zu entnehmen.
Das Formular muss unterschrieben, inklusive der erforderlichen Unterlagen, eingereicht werden (Formular siehe Onlineantrag und Formulare).
1. für den Antragsteller (Betrieb)
2. für den Betriebsinhaber
3. für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)
Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)
Alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte - und zwar für gefährliche und auch für nicht gefährliche Abfälle – müssen vor Antritt der Fahrt mit zwei
versehen werden. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen und müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorne und hinten.
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)