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Bürgerservice Karlsruhe

Gefährliche Abfälle befördern

Erlaubnisverfahren zur Beförderung von gefährlichen Abfällen nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

Für die Sammlung und Beförderung von gefährlichen Abfällen (z. B. Altbatterien, Kabel – die Öl, Kohlenteer oder andere gefährlichen Stoffe enthalten, Leuchtstoffröhren, etc.) ist eine vorherige Erlaubnis nach § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) erforderlich.

Diese ist bei der Abfallrechtsbehörde zu beantragen.

Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Teilnahme an einem anerkannten Fachkundelehrgang (Fach­kundenachweis gemäß § 5 AbfAEV) nachgewiesen wird.


Die Einstufung von Abfällen nach ihrer Überwachungsbedürftigkeit ist der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 zu entnehmen.

Das Formular muss unterschrieben, inklusive der erforderlichen Unterlagen, eingereicht werden (Formular siehe Onlineantrag und Formulare).

1. für den Antragsteller (Betrieb)

  • die Gewerbeanmeldung
  • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (sofern eine Eintragung erfolgt ist)
  • eine firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt)
  • der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige tätigkeitbezogenen Umwelthaftpflichtversicherung (sofern solche Versicherungen vorhanden sind)
  • der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern

 

2. für den Betriebsinhaber

  • das Führungszeugnis
  • die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die Fachkunde sofern der Betriebsinhaber selbst die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes wahrnimmt (näheres siehe Rechtsgrundlage)

 

3. für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen (sofern nicht mit dem Betriebsinhaber identisch)

  • das Führungszeugnis
  • die personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die Fachkunde (näheres siehe Rechtsgrundlage)

Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)

Alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte - und zwar für gefährliche und auch für nicht gefährliche Abfälle – müssen vor Antritt der Fahrt mit zwei

  • rechteckigen,
  • rückstrahlenden,
  • weißen Warntafeln
  • von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe

versehen werden. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen und müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorne und hinten.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

  • § 54 KrWG: Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von gefährlichen Abfällen in Verbindung mit Erlaubnisverfahren nach § 9 AbfAEV
  • § 55 KrWG: Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild

 

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

  • Nachweis über Fachkunde:
    § 5 AbfAEV: Fachkunde von Erlaubnispflichtigen
    § 6 AbfAEV: Sachkunde des sonstigen Personals
    Anlage 1 AbfAEV: Lehrgangsinhalte Anzeige- und Erlaubnisverordnung

 

Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)

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