Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Anzeige Paragraph 53 KrWG (PDF) (PDF)
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Erlaubnis Paragraph 54 KrWG (PDF) (PDF)
Sie müssen das Formular unterschreiben, können es aber per Post zusenden.
Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen
von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).
Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.
Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.
Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).
Ausgefülltes Formular für die Anzeige (siehe Onlineantrag und Formulare).
Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)
Alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte - und zwar für gefährliche und auch für nicht gefährliche Abfälle – müssen vor Antritt der Fahrt mit zwei
versehen werden. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen und müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorne und hinten.