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Bürgerservice Karlsruhe

Abfälle befördern

Anzeigeverfahren zur Beförderung von Abfällen nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.

Anzeige Paragraph 53 KrWG (PDF)

Erlaubnis Paragraph 54 KrWG (PDF)

Seit dem 1. Juni 2012 sind grundsätzlich alle gewerbsmäßig tätigen

  • Sammler und
  • Beförderer sowie
  • Händler und
  • Makler

von nicht gefährlichen Abfällen verpflichtet ihre Tätigkeit bei der zuständigen Abfallrechtsbehörde anzeigen (§ 53 KrWG).

Diese Verpflichtung gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe.

Die bestätigte Anzeige ist bei der Beförderung im Fahrzeug mitzuführen.

Das Formular muss unterschrieben eingereicht werden (siehe Onlineantrag und Formulare).

Ausgefülltes Formular für die Anzeige (siehe Onlineantrag und Formulare).

Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)

Alle gewerbsmäßigen Abfalltransporte - und zwar für gefährliche und auch für nicht gefährliche Abfälle – müssen vor Antritt der Fahrt mit zwei

  • rechteckigen,
  • rückstrahlenden,
  • weißen Warntafeln
  • von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe

versehen werden. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ tragen und müssen außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, und zwar vorne und hinten.

  • § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG): Sammlung, Beförderung, Handel und Makeln von (nicht gefährlichen) Abfällen in Verbindung mit Anzeigeverfahren nach § 7 AbfAEV
  • Kennzeichnungspflicht/“A“-Schild (§ 55 KrWG)

Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV)

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