Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt.
Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist die Bestellung eines rechtlichen Betreuers entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können.
Die Betreuungsbehörde der Stadt Karlsruhe berät Sie gerne zu Fragen der Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung, bitte vereinbaren Sie dafür telefonisch einen Termin unter 0721 133 - 6514. Hier erhalten Sie auch entsprechende Vordrucke und Infomaterial, welche wir Ihnen auch gerne per Post zusenden.
Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Erteilung volljährig und über seinen freien Willen verfügte, er also aus diesem Grunde geschäftsfähig war (§ 104 BGB).
Die Vorsorgevollmacht ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Mit der Vorsorgevollmacht kann einer oder mehreren Personen das Recht eingeräumt werden, stellvertretend im Namen des Bevollmächtigten zu handeln.
Dabei kann die Vorsorgevollmacht sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angelegenheiten beziehen (z.B. die gesundheitlichen Belange oder die Organisation der Versorgung zu Hause). Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Grundsätzlich gibt es für Vorsorgevollmachten keine Formvorschriften. Wir empfehlen den Vordruck des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (Themen: Vorsorge und Patientenrechte).
Keine.
Sie haben die Möglichkeit, die Unterschrift auf einer Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde Karlsruhe unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes öffentlich beglaubigen zu lassen.
Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin bei der Betreuungsbehörde unter 0721 133-6514.
Die öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde Karlsruhe kostet eine Gebühr von 10,00 Euro.
Vorsorgevollmachten können beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen eine Gebühr registriert werden. Auskunft, ob eine Vorsorgevollmacht besteht, erhält bislang nur das Betreuungsgericht
Keinen.
Keinen.
Keine.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 18. Januar 2024 freigegeben.