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Bürgerservice Karlsruhe

Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.

Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.

Der Eheschließung geht die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt voraus.
Das zuständige Standesamt prüft, ob die Voraussetzungen zur Eheschließung gegeben sind.

Es ist das Standesamt zuständig in dessen Bezirk einer der Eheschließenden mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.

Die Eheschließung selbst kann bei jedem Standesamt erfolgen.
Wenn Sie beide keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, wenden Sie sich bitte an das Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll. Dort erfahren Sie, welche Unterlagen Sie für Ihre beabsichtigte Eheschließung in Deutschland benötigen. Weitere Informationen finden Sie im FAQ auf der Homepage des Auswärtigen Amtes.

Eheschließung - Trauung in Durlach

Standesamt - Infoblatt Datenschutz: Eheschließung

Vollmacht zur Anmeldung einer Eheschließung

Standesamt Durlach

Standesamt Grötzingen

Standesamt Karlsruhe Stadt

Standesamt Neureut

Standesamt Wettersbach

Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.

  • Die Eheschließenden
    • müssen volljährig sein,
    • müssen unverheiratet sein beziehungsweise dürfen sich nicht schon in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und
    • dürfen nicht in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und Kinder) verwandt beziehungsweise Geschwister oder Halbgeschwister sein.
  • Durch das jeweilige Heimatrecht des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin dürfen sich keine gesetzlichen Ehehindernisse ergeben.

Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.

Die Anmeldung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung, frühestens 6 Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin, möglich.

Der Eheschließungstermin wird erst verbindlich festgelegt, wenn die Anmeldung erfolgt ist und alle Ehevoraussetzungen erfüllt sind.

Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.

Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie

  • die Eheschließung schriftlich anmelden oder
  • andere Personen schriftlich dazu bevollmächtigen.

Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.

Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit. Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate. Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.

Keine.

  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Identifikationsnachweis des ausländischen Partners oder der ausländischen Partnerin
  • Geburtsurkunde oder bei Beurkundung der Geburt im Inland einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch mit Hinweisteil
  • erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde.
    Sie darf nicht älter als vier Wochen sein.
    Verwechseln Sie die erweiterte Meldebescheinigung nicht mit aufenthaltsrechtlichen Erlaubnissen für ausländische Staatsangehörige.
    In manchen Gemeinden kann das Standesamt die erweiterte Meldebescheinigung für Sie ausdrucken. Eine einfache Meldebescheinigung genügt nicht.
  • Ehefähigkeitszeugnis aus dem Heimatstaat der ausländischen Partnerin oder des ausländischen Partners.

Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde.

Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.

Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).

Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden. Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwälte und Vertrauensanwältinnen.

  • Prüfung der Ehefähigkeit (mit ausländischem Recht): EUR 110,00; wenn ausländisches Recht zu beachten und ein Befreiungsverfahren durchzuführen ist: EUR 130,00
  • Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige: EUR 40,00
  • standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: gebührenfrei
  • standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: EUR 110,00
  • standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: EUR 45,00

Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich (z.B. für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).

hängt vom Einzelfall ab

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 17. Januar 2024 freigegeben.

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