Das Vorgehen und die Voraussetzungen sind abhängig davon, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen und zu welchem Zweck Sie sich in Deutschland aufhalten wollen (beispielsweise Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung, Studium und Ausbildung).
In bestimmten Fällen müssen Sie Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Erteilung des nationalen Visums richtet sich nach denselben Vorschriften, die auch für die Erteilung des Aufenthaltstitels gelten, den Sie vor Ablauf des Visums im Inland beantragen müssen (zum Beispiel Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU).
für die Ausstellung eines Visums: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internet-Seiten. Auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen finden Sie in der Regel weitere Informationen, oft auch Online-Formulare.
Keine.
Die Voraussetzungen sind abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zweck Ihres Aufenthaltes.
Informationen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.
Ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung beantragen.
Rechtzeitig vor der beabsichtigten Einreise
Informationen zu Terminen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.
Die Unterlagen sind abhängig von Ihrer Staatsangehörigkeit und dem Zweck Ihres Aufenthaltes. Informationen finden Sie auf den Internetseiten der deutschen Auslandsvertretungen.
In bestimmten Fällen kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen werden.
abhängig vom Einzelfall: zwischen wenigen Tagen und mehreren Monaten
Keiner.
§ 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)
§ 6 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Visum)
Schengener Grenzkodex
EU-Visumverordnung
Visakodex
§ 39 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
§ 41 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten)
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 10. August 2021 freigegeben.