Die Vorgaben zum Schutz vor Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen in Radonvorsorgegebieten im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung gelten für Sie, wenn Sie als
Melden Sie als verantwortlicher Person Ihre gemessenen Arbeitsplätze beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn
Melden Sie Ihre Betätigung beim zuständigen Regierungspräsidium an, wenn Sie als andere Person (Dritter) an mehreren angemeldeten Arbeitsplätzen tätig werden.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Arbeitsplatz in Radonvorsorgegebieten mit erhöhter Radonkonzentration anmelden
Betätigung an angemeldeten Radonarbeitsplätzen in fremden Betriebsstätten anmelden
das für den Standort des anmeldepflichtigen Arbeitsplatzes örtlich zuständige Regierungspräsidium
Pflichten der verantwortlichen Person für Arbeitsplätze:
Pflichten der anderen Person (des Dritten):
abhängig vom Einzelfall
Detaillierte Informationen finden Sie in den Formularen.
keine
26.04.2022 Umweltministerium Baden-Württemberg