Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren.
Lebens- und Genussmittel, gesundheitsgefährdende Gegenstände wie Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Es kann persönlich zusammen mit der Fundsache abgegeben werden. Wird die Fundsache beim Finder verwahrt, wird das Formular per Post oder per Mail eingereicht.
Fundbüro: Infoblatt Datenschutz (PDF)
Mit diesem Link werden Sie auf eine Übersichtsseite weitergeleitet. Auf dieser Seite finden Sie alle Terminvereinbarungsmöglichkeiten der Stadt Karlsruhe. Wenn Sie Ihre zuständige Stelle bereits kennen, können Sie diese mit Hilfe des Inhaltsverzeichnisses oder der Suchfunktion Ihres Browsers auswählen.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Es kann per Post oder per Mail eingereicht werden.
Vollmacht zur Abholung eines Gegenstandes beim Fundbüro
Wenn eine Person beauftragt wird, den Gegenstand im Fundbüro abzuholen, ist eine Vollmacht zu erteilen.
Das Formular wird ausgefüllt und muss unterschrieben werden.
Es muss persönlich abgegeben werden.
Sie haben einen Gegenstand verloren:
Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben
Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache".
Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.
Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro als Sammelfund abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.
Bitte richten Sie Ihre Anfrage telefonisch an die Behördennummer 115 oder per Mail an fundbuero@oa.karlsruhe.de.
In der Regel gehen Fundsachen innerhalb von 1 bis 3 Wochen im Fundbüro ein.
Nur wenn eine Fundsache Hinweise auf den Eigentümer oder Besitzer (Name, Geburtsdatum, Anschrift) aufweist, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung mit der Bitte, einen Termin zur Aushändigung zu vereinbaren.
Wohnen Sie nicht im Zuständigkeitsgebiet der Fundbehörde, leiten deren Mitarbeiter in diesem Fall die Fundsache an die Fundbehörde Ihres Wohnortes in Deutschland weiter.
In der Regel muss die verlierende Person gegenüber der Finderin, dem Finder oder dem Fundbüro einen Eigentumsnachweis erbringen, zum Beispiel
Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.
Sie haben einen Gegenstand gefunden:
Sammelfunde:
Die Aufbewahrungsfrist ist abgelaufen
Meldet sich der Besitzer nicht innerhalb von 6 Monaten, haben Sie Anspruch auf den gefundenen Gegenstand. Diesen Anspruch müssen Sie innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist geltend machen.
Wenn Sie den Gegenstand nicht möchten oder wenn Sie ihn in öffentlichen Gebäuden oder kommunalen Verkehrsmitteln gefunden haben, wird die Stadt oder die Gemeinde Eigentümerin der Sachen.
Bei Fund in privaten Geschäftsräumen gilt der Geschäftsinhaber als Finder.
Diese Fundsachen werden dann in größeren zeitlichen Abständen nach vorheriger Ankündigung versteigert. Die Einnahmen der Versteigerung fließen in den Haushalt der Gemeinde.
Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung
Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.
Keine.
Auskunft des Fundbüros: kostenlos
Aufbewahrung einschließlich Aushändigung an Verlierer, Eigentümer oder Finder (Gebühren ab 01.01.2024):
Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen (Gebühren bis 31.12.2023):
Aufbewahrungsfristen von Fundsachen
Finderlohn
Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentümerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.
Die Höhe des Finderlohns beträgt:
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen Finderlohn, darüber hinaus
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.
Keiner.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 21.12.2023 freigegeben.