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Bürgerservice Karlsruhe

Jagdschein - Verlängerung beantragen

Sie können Ihren Jagdschein für ein Jagdjahr oder für drei Jagdjahre verlängern lassen.

Die Jagdscheine anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

Polizeirecht

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Voraussetzungen für den Jagdschein sind:

  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
  • Mindestalter: 16 Jahre

Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, erhalten Sie einen Jugendjagdschein.
Sie dürfen damit nur in Begleitung einer in der Jagd erfahrenen Person jagen.

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Die Verlängerung Ihres Jagdscheins müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen (direkt in der jeweiligen Stelle vor Ort, online (sofern dies angeboten wird) oder schriftlich per Post).
Senden Sie den Antrag mit der Post, müssen Sie die erforderlichen Unterlagen und Ihren Jagdschein beifügen.
Die zuständige Stelle sendet Ihnen den verlängerten Jagdschein ebenfalls mit der Post zurück.

Manche zuständige Stellen bieten auf ihren Internetseiten das Antragsformular zum Download an.

Bei schriftlicher Antragstellung erhalten Sie mit der Post einen Gebührenbescheid. Die zuständige Stelle kann auch eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.

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keine

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  • Personalausweis
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung mit einer Deckung von mindestens:
    • EUR 500.000 für Personenschäden und
    • EUR 50.000 für Sachschäden

Diese Versicherung muss bis zum Ablauf des Jagdscheins gültig sein.

Hinweis: Ihr Jagdschein wird nur für den Zeitraum verlängert, für den Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Die Versicherung kann der zuständigen Stelle den Nachweis auch direkt elektronisch übermitteln.

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Der jeweils zuständige Stadt-/ Landkreis setzt die Jagdscheingebühr fest.

Zusätzlich fällt eine Jagdabgabe an:

  • für einen Tagesjagdschein: EUR 25,00
  • pro Jagdjahr, für das Sie einen Jagdschein besitzen: EUR 50,00

Hinweis: Die Jagdabgabe wird verwendet für

  • Jagdförderung
  • jagdliche Forschung
  • wildbiologische Forschung
  • Wildschadensverhütung
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Sie benötigen zusätzlich zum Jagdschein eine Erlaubnis von der zur Jagdausübung berechtigten Person, in deren Jagdrevier Sie jagen möchten.

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kein

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Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG):

  • § 26 Jägerprüfung, Jagdschein
  • § 27 Gebühren für Jagdschein und Jägerprüfung
  • § 28 Jagdabgabe

Gesetzesbeschluss des Landtags von Baden-Württemberg zur Einführung des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (pdf)

Bundesjagdgesetz (BJagdG):

  • § 15 Allgemeines zum Jagdschein
  • § 16 Jugendjagdschein
  • § 17 Versagung des Jagdscheins
  • § 18 Entziehung des Jagdscheins

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über die Höhe der Jagdabgabe (JagdAbgV) vom 8. März 2022

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31.03.2025 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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