Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.
Hinweis: Externe Formulare werden nicht übersetzt.
Erklärung über Vor- und Familienname des Kindes
Das ausgefüllte und unterschriebene Formular ist ergänzend zur Anmeldung der Geburt eines Kindes beim Standesamt erforderlich.
Erklärvideo Namensrecht für Kinder
Standesamt - Infoblatt Datenschutz: Erklärung Kindesname (PDF)
für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:
Vornamen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,
Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.
Nachname (Geburtsname)
Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:
Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.
Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.
Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.
Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Die Erstbestimmung des Namens des Kindes ist gebührenfrei.
Fälle: Eltern mit getrennter Namensführung und gemeinsamer Sorge zum Zeitpunkt der Geburt.
Die Erklärung über die spätere Änderung des Namens des Kindes kostet 40 Euro.
Fälle: Bei der Geburt ist die Mutter allein sorgeberechtigt; das Kind erhielt kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter. Die Mutter erteilt dem Kind den Familiennamen des Vaters oder nach Begründung der gemeinsamen Sorge wird der Name neu bestimmt.
Jede Geburtsurkunde kostet 20 Euro.
Steht der Geburtsname des Kindes nach Ablauf eines Monats noch nicht fest, ist das Standesamt verpflichtet, dies dem zuständigen Familiengericht mitzuteilen.
Das Familiengericht überträgt das Namensbestimmungsrecht einem Elternteil.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht.
27.11.2025 Innenministerium Baden-Württemberg