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Bürgerservice Karlsruhe

Bewohnerparkausweis beantragen

Vor allem in größeren Städten ist in manchen Wohngebieten das Parken nur mit dem Bewohnerparkausweis erlaubt. Die Parkerlaubnis kann entweder nur zu bestimmten Zeiten oder rund um die Uhr gelten. Der Bewohnerparkausweis garantiert keinen festen Stellplatz. Die Er­tei­lung der Ausweise erfolgt in größerer Anzahl als Stell­plätze vorhanden sind und berechtigt zum Parken in dieser ­Zone.

Durch dieses System werden die Bewohnerinnen und Bewohner bei der Vergabe von Parkplätzen gegenüber anderen Autofahrerinnen und Autofahrern bevorzugt.

Hinweis: Stellplätze für Menschen mit Behinderungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

In Karlsruhe müssen werktags von 09:00 bis 18:00 Uhr 50 Prozent und danach 25 Prozent der Parkflächen für Nichtbewohner nutzbar sein.

Weitere Informationen: Bewohnerparkzonen im Mobilitätsportal.

Zu beachten

  • Drei Kennzeichen auf einem Ausweis sind möglich.
    Somit kann der Ausweis wahlweise in einem der Fahrzeuge ausgelegt werden.
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Parkplatz.
  • Es sind immer mehr Ausweise im Umlauf wie Parkplätze vorhanden (ca. 3:1).

Keinen Ausweis erhalten

  • Gewerbetreibende
  • Freiberufler
  • Ärzte

Wichtig
Der Original-Ausweis muss immer bei der Nutzung im Sichtbereich der Frontscheibe platziert werden!

Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst:
Bewohnerparkausweis – Alles Wichtige auf einen Blick

ANTRAGSFORMULAR A: Bewohnerparkausweis

ANTRAGSFORMULAR B: SEPA-Basislastschrift - Bewohnerparkausweis

ANTRAGSFORMULAR C: Nutzungsbestätigung durch Fahrzeughalter - Bewohnerparkausweis

Straßenverkehrsstelle: Infoblatt Datenschutz Bewohnerparkausweis

Servicezentrum Auto und Verkehr: Straßenverkehrsstelle

Keine.

  • Die Bewohnerin oder der Bewohner muss mit Hauptwohnsitz innerhalb der Bewohnerparkzonen gemeldet sein.
  • Das Fahrzeug ist auf den Antragsteller zugelassen oder wird dauerhaft von ihm genutzt.
  • Ist der Antragsteller nicht Halter des Fahrzeugs wird eine Bestätigung des Halters oder der Halterin über die dauerhafte Nutzung des Fahrzeugs benötigt.

Der Bewohnerparkausweis kann aktuell nur schriftlich beantragt werden:

  • per Post
  • per E-Mail (strassenverkehrsstelle@oa.karlsruhe.de)
  • per Einwurf in den Briefkasten der Steinhäuserstraße 22 (Hof)

Wird der Bewohnerparkausweis schriftlich beantragt, erfolgt auch eine Zusendung auf dem Postweg.


Der Bewohnerparkausweis wird nur mit Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandates ausgestellt,
dabei kann "einmalige Zahlung" oder "wiederkehrende Zahlung" ausgewählt werden.
Bei "einmaliger Zahlung" muss vor Ablauf der Gültigkeit ein neues SEPA-Basislastschriftmandat erteilt werden.


Der Bewohnerparkausweis muss bei allen Änderungen im Original vorgelegt werden.
Zum Beispiel bei Umzug, bei Fahrzeugwechsel.

Keine.

  • Antragsformular A: Bewohnerparkausweis (ausgefüllt und unterschrieben)
  • Personalausweis oder gültiger Reisepass (Kopie bei Antrag per Post)
  • Fahrzeugschein (Kopie bei Antrag per Post)
  • Wenn eine jährliche automatische Verlängerung des Bewohnerparkausweises gewünscht wird zusätzlich
    • Antragsformular B: SEPA-Basislastschriftmandat (ausgefüllt und unterschrieben)
      Bei einem Erstantrag haben Sie noch kein Buchungszeichen.
      Bitte tragen Sie in diesen Fällen einen Punkt in das Feld "Mandantsreferenz" ein.
  • Wenn der Antragsteller nicht Halter des Kraftfahrzeugs ist
    zusätzlich
    • Antragsformular C: Nutzungsbestätigung (ausgefüllt und unterschrieben)
    • Führerschein der Bewohnerin beziehungsweise des Bewohners
  • Jahresgebühr: 180,00 Euro
  • Alle Änderungen auf dem Bewohnerparkausweis:
    Umzug in andere Zone oder Fahrzeugwechsel: 36,50 Euro
  • Ersatzausstellung: 36,50 Euro
  • Schwerbehinderte Personen, mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde, die im Besitz einer Ausnahmegenehmigung sind: Jahresgebühr: 90,00 Euro

Zahlungsarten:
SEPA-Lastschriftmandat

Widerspruch

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 30.01.2023 freigegeben.

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