Unterhaltsvorschuss beantragen
Bei der Unterhaltsvorschusskasse erfolgt die Sicherstellung des Unterhaltes von Kindern alleinerziehender Mütter und Väter, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommt.
Beim Unterpflichtigen wird die Unterhaltsvorschussleistung wieder zurückgefordert.
Weitere Informationen über den Unterhaltsvorschuss können Sie der Broschüre „Der Unterhaltsvorschuss“ entnehmen.
Zuständige Stelle
Beistandschaften, Vormundschaften, Unterhaltsvorschusskasse
das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: In der Stadt Konstanz wenden Sie sich an die Stadtverwaltung. Die Stadt Villingen-Schwenningen hat das städtische Jugendamt an den Schwarzwald-Baar-Kreis übergeben.
Hinweise
keine
Voraussetzungen
- Der unterhaltspflichtige Elternteil
- kommt den Zahlungsverpflichtungen nicht nach,
- ist zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage oder
- ist verstorben, ohne einen Anspruch auf Waisenbezüge zu hinterlassen.
- Das Kind
- erhält keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge die unterhalb des gesetzlichen Mindestunterhalts liegen,
- lebt in Deutschland
- bei einem Elternteil, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt,
- Besondere Voraussetzungen gelten für Kinder ab zwölf Jahren. Ein Anspruch haben diese nur, wenn
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht wie beispielsweise ALG II oder
- durch den Unterhaltsvorschussbezug die Hilfebedürftigkeit des Kindes vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil zwar Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB ) II bezieht, aber ein monatliches Einkommen in Höhe von mindestens EUR 600,00 brutto erzielt.
Kein Anspruch besteht beispielsweise in folgenden Fällen:
- Beide Elternteile leben zusammen in einem Haushalt.
- Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, heiratet wieder.
- Das Kind lebt in einem Heim oder in Vollzeitpflege.
Verfahrensablauf
Sie müssen den Unterhaltsvorschuss schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Das Antragsformular sowie ein ausführliches Merkblatt können Sie dort abholen oder es sich zuschicken lassen. Antragsformulare erhalten Sie, je nach Angebot des Jugendamts, auch im Internet.
Hinweis: Sie müssen in Ihrem Antrag Namen und Aufenthaltsort der unterhaltspflichtigen Person eintragen, wenn Sie diese kennen. Andernfalls haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.
Den ausgefüllten Antrag müssen Sie persönlich abgeben oder mit der Post schicken. Ihre Originalunterschrift ist notwendig.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung beziehungsweise Melderegisterauskunft
- wenn vorhanden:
- Scheidungsbeschluss oder Scheidungsurteil
- Unterlagen über die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
- bei Kindern über zwölf Jahren: aktueller Bescheid über Leistungen nach dem SGB II (Jobcenter-Bescheid)
- bei Kindern über 15 Jahren:
- Schulbescheinigung
- Einkommensnachweise, sofern vorhanden
Kosten
keine
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Rechtsgrundlage
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG):
- § 2 Umfang der Unterhaltsleistung
- § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Die Stadt Karlsruhe hat dessen Fassung am 24. Juli 2025 freigegeben.