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Bürgerservice Karlsruhe

Stiftungen - Änderungen dem Finanzamt mitteilen

Stiftungen sind dazu verpflichtet, Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind.

Finanzamt Karlsruhe-Durlach

Finanzamt Karlsruhe-Stadt

das Finanzamt, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat

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  • Änderungen in der Zusammensetzung des Vorstands
  • Änderung von Sitz oder Ort Ihrer Geschäftsleitung
  • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände
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Schicken Sie die Unterlagen mit der Post.

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innerhalb eines Monats

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Kopien

  • des Änderungsbeschlusses
  • der Satzungsänderung
  • des Stiftungsgeschäftes
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keine

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Broschüre "Steuertipps für gemeinnützige Vereine" des Finanzministeriums Baden-Württemberg.

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Spätere, für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

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kein

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • §§ 80 - 88

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG)

Abgabenordnung (AO):

  • §§ 137 - 138k in Verbindung mit den §§ 90, 93, 97
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27.11.2025 Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg

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