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Bürgerservice Karlsruhe

Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen

Als schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Haben Sie einen GdB von 30 oder 40, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen.

Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen mit Ausnahme

  • des Anspruchs auf Zusatzurlaub und
  • des Anspruchs auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr.

Agentur für Arbeit Karlsruhe - Rastatt

die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.

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Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid, ob Ihr Antrag bewilligt oder abgelehnt wurde.

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  • Ihr GdB beträgt 30 oder 40.
  • Sie können wegen Ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung
    • keinen geeigneten Arbeitsplatz finden oder
    • Ihren alten Arbeitsplatz nicht behalten.

Jugendliche mit Behinderungen und junge Erwachsene mit Behinderungen gelten während einer Berufsausbildung oder beruflichen Orientierung als gleichgestellt, auch wenn

  • der GdB weniger als 30 beträgt oder
  • ein GdB nicht festgestellt ist.

Einen Antrag auf Gleichstellung müssen Sie nicht stellen. Der Nachweis der Behinderung erfolgt durch

  • eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder
  • einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene während einer Berufsausbildung gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber erhalten Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung.

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Sie können die Gleichstellung schriftlich, mündlich oder telefonisch beantragen.

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Es gelten keine besonderen Fristen.

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  • Feststellungsbescheid des Versorgungsamts im Landratsamt oder sonstigen Bescheid über Ihren GdB
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Der Antrag ist kostenfrei.

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Gegen den Bescheid der Agentur für Arbeit kann Widerspruch eingelegt werden.

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Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

  • § 2 Abs. 3 Begriffsbestimmung
  • §§ 151-152 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
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01.12.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg

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