Wenn Sie ein Gebäude errichten wollen, müssen Sie eine Baugenehmigung beantragen.
Berücksichtigen Sie dabei, dass es verschiedene Gebäudeklassen gibt:
Für Gebäude der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme der Wohngebäude sowie Sonderbauten benötigen Sie immer eine Baugenehmigung.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist bei diesen Bauvorhaben nicht möglich.
Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung
Bauvorhaben - Anlage Angaben zu gewerblichen Anlagen
Bauvorhaben - Anlage Baubeschreibung
Bauvorhaben - Anlage Bestellung Bauleiter*in bzw. Fachbauleiter*in
Bauvorhaben - Anlage Technische Angaben zu Feuerungsanlagen
Bauvorhaben - Anlage Zustimmungserklärung Angrenzer*in
Antrag auf Baugenehmigung (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Angaben zu gewerblichen Anlagen (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Baubeschreibung (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Berechnung der Stellplätze für Fahrräder und Kraftfahrzeuge (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Bestellung Bauleiter*in bzw. Fachbauleiter*in (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Lageplan Schriftlicher Teil (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Technische Angaben zu Feuerungsanlagen (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Anlage Zustimmungserklärung Angrenzer*in (PDF-Formular)
Bauvorhaben - Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung (PDF-Formular)
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum ein Jahr unterbrochen worden ist.
Die Frist kann mit einem schriftlichen Antrag um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Sie müssen den Bauantrag mit allen erforderlichen Bauvorlagen bei der zuständigen Baurechtsbehörde einreichen.
Sofern Sie für die Antragstellung nicht den vonseiten der Baurechtsbehörde bereitgestellten Onlinedienst nutzen, benötigen Sie den Vordruck "Antrag auf Baugenehmigung" und die sonstigen Bauvorlagen. Das Formular liegt in Ihrer Gemeinde aus oder steht auch im Internet zum Download zur Verfügung.
Zeitgleich mit diesem Antrag müssen Sie auch den ausgefüllten Erhebungsbogen für die Statistik über die Bautätigkeit einreichen.
Die Baurechtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Ämter und Dienststellen am Verfahren beteiligt werden müssen. Sind die Bauvorlagen unvollständig, teilt Ihnen die Baurechtsbehörde mit, welche Ergänzungen erforderlich sind. Sobald der Bauantrag und die Bauvorlagen vollständig sind, wird Ihnen der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über Ihren Antrag schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.
Die Gemeinde benachrichtigt auf Veranlassung der Baurechtsbehörde die Eigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke (Angrenzer) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der vollständigen Bauvorlagen. Damit erhalten diese die Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Einwendungen zu dem Bauvorhaben vorzubringen. Eigentümer benachbarter Grundstücke, die nicht direkt an das Baugrundstück angrenzen (sonstige Nachbarn), können ebenfalls benachrichtigt werden.
Die Baurechtsbehörde prüft den Bauantrag. Sie hört die Gemeinde, wenn sie nicht selbst Baurechtsbehörde ist, und jene Stellen, deren Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist z.B. die Denkmalschutzbehörde, wenn es sich um ein Kulturdenkmal handelt oder das Vorhaben auf ein benachbartes eingetragenes Kulturdenkmal Auswirkungen hat.
Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, erfolgt die Entscheidung: Die Baugenehmigung wird erteilt, nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder der Bauantrag wird abgelehnt.
Mit der Ausführung des Vorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn die Baugenehmigung vorliegt und der Baufreigabeschein, der sogenannte "Rote Punkt", erteilt wurde.
Eine öffentlich-rechtliche Bauabnahme erfolgt nur dann, wenn die Baurechtsbehörde dies ausdrücklich angeordnet hat.
Hinweis: Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der Brandsicherheit und der sicheren Abführung der Verbrennungsgase durch den Bezirksschornsteinfegermeister in Betrieb genommen werden.
keine
Sie müssen diese Unterlagen, sofern sie nicht elektronisch eingereicht werden, in der Regel in zweifacher Ausfertigung einreichen. Ist die Gemeinde nicht selbst Baurechtsbehörde, müssen Sie die Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung einreichen. Ist für die Prüfung des Bauantrags die Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen erforderlich, kann die Baurechtsbehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
Sie können zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, wenn Sie bei komplizierten, durch mehrere Fachbehörden zu prüfenden Anträgen die Bauvorlagen gleich in fünf- oder sechsfacher Ausfertigung einreichen.
Für die Baugenehmigung wird eine Wertgebühr in Höhe von 0,6 % der ortsüblichen gesetzten Baukosten der Maßnahme erhoben. Als Anhaltspunkt für die Kostenschätzung dienen die statistischen Kostenkennwerte der Architektenkammern. Hinzu kommen die Gebühren von jeweils 0,05 % für die Bauüberwachung durch das Bauordnungsamt und mögliche angeordnete Abnahmen.
Lassen sich Bauvorhaben nur verwirklichen, wenn von entgegen stehenden Vorschriften Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen zugelassen werden, so fallen hierfür Gebühren von mindestens 375 € im Einzelfall an.
Die letztlich bei einem Vorhaben anfallenden Verwaltungskosten sind abhängig von dem Verfahren und dem damit verbundenen Aufwand und der Zahl der Gebührentatbestände. Im Falle einer Abweichung von Vorschriften wird darüber hinaus das damit verbundene Interesse und der Vorteil für die Baumaßnahme berücksichtigt.
Widerspruchsverfahren und Klage
Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO)
22.01.2024 Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg