17. September 1832

Bei der Neuwahl des Gemeinderats bleibt die Wahlbeteiligung unter der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl. Am 3. Oktober wird ein neuer Wahltermin angesetzt. Nach der Ankündigung einer Ernennung des Gemeinderats durch die Kreisregierung im Falle eines erneuten Scheiterns findet eine gültige Wahl statt. Es kommt noch mehrmals zu solchen Wahlwiederholungen.

Zuletzt aktualisiert am 2006-09-22 00:00:00